BGH Urteil zur Verwendung des Begriffs Balsamico

Die Bezeichnung „Balsamico“ beschäftigt unsere Kunden regelmäßig. Denn unter diesem Begriff gibt es eine riesige Auswahl an Qualitäten und der Preisunterschied geht von 0,50 / Liter bis weiter über 1000 EUR / Liter. Zu Recht wollen die Verbraucher wissen, warum das so ist und worin die Unterschiede liegen. Die genaue Bezeichnung und Etikettierung spielen dabei eine wesentliche Rolle – die nun seit mehreren Jahren über alle Instanzen hinweg vor den Gerichten verhandelt wird. Der unserer Meinung wichtigste Rechtsstreit in dieser Angelegenheit geht mit dem aktuellen BGH Entscheid im Mai 2020 in seine finale Runde.

Am 28.05.2020 wurde das Urteil im Rechtsstreit zur Verwendung des Begriffs „Balsamico“ vom Bundesgerichtshof (BGH) verkündet. Das Gericht rief in dieser Sache den EuGH um Stellungnahme an, welches mit einer eindeutigen Antwort die Verwendung des nicht-geografischen Begriffs „Aceto“, „Balsamico“ und „Aceto Balsamico“ bestätigte, wir berichteten. Lediglich mit dem geografischen Zusatz auf Modena oder Reggio Emilia bezogen genießen die jeweiligen eingetragenen Bezeichnungen Ihren Schutz, so der EuGH. Der Weg für „Deutschen Balsamico“ oder „Dänischem Balsamico“ usw. schien damit geebnet. Die Antwort des EuGH im Dezember 2019 wurde in Italien bei den meisten Akteuren mit großer Enttäuschung aufgenommen.

Der BGH sollte nun sein Urteil in diesem Rechtsstreit mit einem deutschen Essigproduzenten fällen. Dabei floss die Antwort des EuGH natürlich mit ein. Zudem spielte ein im Februar formuliertes Schreiben des italienischen EU-Abgeordneten Paolo de Castro an den EU Agrarkommissar Janusz Wojciechowski eine Rolle. In diesem Schreiben bat de Castro um Klarstellung seitens der EU, dass die Entscheidung des EuGH für die benannten Begriffe „Aceto“, „Aceto Balsamico“ und „Balsamico“ kein Freibrief für die Verwendung der Begriffe darstellen solle. Insbesondere die Verwendung der Begriffe im Zusammenhang mit Anspielungen auf die geografischen Regionen der geschützten Produkte sind streitbar. Das bestätigte Wojciechowski auch in seiner Antwort an de Castro, wie  man dieser Meldung entnehmen kann. Der Antwort Wojciechowskis konnte man entnehmen: Wird der Begriff Balsamico so verwendet, dass der Eindruck entstehen könnte, es handelte sich um ein Produkt aus den Regionen der geschützten Produkte, ist diese Verwendung vom Schutz der eingetragenen Begriffe gedeckt. Ab wann es sich um eine Anspielung handelt ist dabei nicht genau definiert. Ob es sich bereits um eine Anspielung handelt, wenn eine italienische Flagge gezeigt wird oder erst wenn ein Gebäude abgedruckt wird, welches so aussieht wie eines aus Modena oder vergleichbare Beispiele bleibt wohl im Einzelfall zu klären.

Ob die Verwendung allein des Begriffs „Aceto Balsamico“ oder „Balsamico“ bereits eine Anspielung auf die Regionen Modena oder Reggio Emilia darstellt, darf bezweifelt werden, denn auch im aktuellen Rechtsstreit, welcher nun zur Urteilsverkündung ansteht, ging es bislang nicht darum, ob mit der Verwendung des Begriffs eine Anspielung auf die Region hervorgerufen wird.

Wie das Magazin foodaktuell unter Berufung auf die LZ (Lebensmittelzeitung) nun berichtete, hat der BGH genau diese Frage wieder zurück an das OLG Karlsruhe gegeben. Das dort damalige Urteil vom 9.11.2016 wurde vom BGH aufgehoben und zu Neuverhandlung an das OLG Karlsruhe zurückverwiesen. Geklärt werden soll, ob die Verwendung des Begriffs „Balsamico“ eine unzulässige Anspielung auf die geschützte geografische Angabe (I.G.P. / g.g.A)  „Aceto Balsamico di Modena“ darstellte. Die Abbildungen der strittigen Etiketten, um die es in dem Rechtsstreit geht, kann man sich im Beschluss des BGH vom 12.04.2018 auf Seite 3 bzw. im Urteil des OLG Karlsruhe anschauen.

Das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, welches mittlerweile eine Meldung dazu veröffentlichte, argumentiert dabei, dass die Verwendung des Begriffs „Balsamico“ in italienischer Sprache als Handelsname für ein in Deutschland hergestelltes und vermarktetes Produkt in dieser konkreten Aufmachung unzulässig sei. Dass diese Frage nun vor dem OLG Karlsruhe entschieden werden muss, wird als historischer Schritt bezeichnet.

Gewinnt das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena den Rechtsstreit würde dies wohl das sichere „Aus“ für die Verwendung des italienischen Begriffs „Balsamico“ für all jene Produkte bedeuten, die nicht als g.g.A oder g.U. gekennzeichnet sind und aus Modena oder Reggio Emilia kommen. Der Verbraucher hätte damit mehr Rechtssicherheit, beim Kauf eines Produktes mit dem Begriff „Balsamico“. Historisch wäre jedoch auch eine Niederlage des Konsortiums vor dem OLG Karlsruhe – wenn die Richter entscheiden würden, dass es sich bei der Verwendung des Begriffes nicht um eine Anspielung auf die geschützte Bezeichnung handelt, wäre der Weg für alle Produzenten frei, ihre Produkte „Balsamico“ zu nennen, sofern nicht auf die geschützte Region angespielt wird.

Für das Schutzkonsortium geht es vermutlich in dieser Entscheidung um alles oder nichts. Verliert das Schutzkonsortium diesen Rechtsstreit stellt sich für die Produzenten die Frage, wofür man ein Schutzkonsortium benötigt, wenn jeder seinen eigenen Balsamico brauen kann?!